Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand November 2019
Präambel
Die bitery GmbH & Co KG, Helmstedter Straße 42, 38381 Jerxheim (im Folgenden „bitery“), ist ein System‐Integratoren aus Deutschland. Das
unternehmerische Ziel der bitery ist es, hochwertige IT‐Produkte der jeweiligen Hersteller mit dem Know‐how und der Flexibilität von bitery zu
verknüpfen.
Die bitery bietet in diesem Zusammenhang ihren Kunden den Kauf von Hard‐ und Software verschiedener Hersteller über die bitery, Installations‐
und Inbetriebnahme‐Leistungen, allgemeine Serviceleistungen zur Beratung und Unterstützung ihrer Kunden, die Schulungen von Mitarbeitern der
Kunden sowie die Vermietung eigener Geräte, Speicherplatz oder Softwarelizenzen an.
Kapitel A dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) bildet den Rechtsrahmen für die Lieferung und die Erbringung aller Leistungen,
während die weiteren Kapitel spezifische Regelungen für die jeweiligen Leistungsarten beinhalten. Spezielle Regelungen finden sich daher für den
Hard‐ und Softwarekauf bitery eigener sowie nicht eigener Produkte, Dienstleistungen/Services, Installation und Inbetriebnahme sowie für
Schulungen/Training und Vermietungsleistungen. Diese besonderen Bedingungen finden sich in den gesonderten Geschäftsbedingungen der
Kapitel B – G, wobei Kapitel A dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Rechtsrahmen auch für diese gilt.
A. Allgemeiner Teil
§1 Geltungsbereich
(1) Sämtliche Regelungen dieser AGB der bitery enthalten die zwischen dem Kunden und bitery ausschließlich geltenden Bedingungen für die Inanspruchnahme der Leistungen durch den Kunden, sofern und soweit diese nicht durch individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien abgeändert werden. Die Bedingungen unter Abschnitt A, gelten für alle Leistungen von bitery. Die besonderen Bedingungen unter den
Abschnitten B bis G gelten jeweils zusätzlich für die einzelnen Leistungen. Verträge werden ausschließlich mit Gewerbekunden, d. h. Unternehmen i. S. d § 14 BGB abgeschlossen. Verträge mit Verbrauchern i. S. d. § 13 BGB werden nicht geschlossen.
(2) Die AGB der bitery gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den vorliegenden Bedingungen abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden erkennt bitery nicht an, es sei denn, bitery hat zuvor ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
§2 Vertragsschluss
(1) Eine Auftragserteilung oder Bestellung (im Folgenden „Auftragserteilung“) des Kunden stellt stets ein bindendes Angebot dar, welches bitery
innerhalb von drei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware annehmen kann. Mit Auftragserteilung
durch den Kunden gelten diese und die jeweils anwendbaren AGB als durch den Kunden angenommen. Der Vertrag kommt auf Grundlage des
Angebots von bitery erst mit dem Eingang und nach Maßgabe des Inhalts einer schriftlichen Auftragsbestätigung (auch per Telefax) von bitery
beim Kunden zustande.
(2) Die Leistungsmerkmale des Leistungsgegenstandes werden in der Auftragsbestätigung abschließend beschrieben. Zuvor abgegebene Angebote durch bitery – insbesondere im Hinblick auf technische Beschreibung, Menge, Preis und Lieferzeit – sind freibleibend.
§3 Lieferungen, Leistungstermin
(1) Die Einhaltung schriftlich vereinbarter Lieferfristen bzw. Fristen zur Erbringung von Leistungen setzt voraus, dass der Kunde sämtliche für die Lieferung bzw. Erbringung der Leistung erforderlichen Informationen und Zahlungen rechtzeitig zur Verfügung stellt, insbesondere die ihm jeweils obliegenden Mitwirkungshandlungen oder Zahlungen erbringt. Anderenfalls verlängert sich die Lieferfrist bzw. die Frist zur Erbringung
der Leistung angemessen.
(2) bitery ist zu für den Kunden zumutbare Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
(3) Liefertermine/Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt richtiger, mangelfreier, vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Unverschuldete Ereignisse jedweder Art, welche die Belieferung von bitery oder die Warenauslieferung verzögern oder in sonstiger Weise behindern (z. B. Ein‐ und Ausfuhrbeschränkungen behördlicher Art, Mobilmachung, Krieg, Terror, Terrorwarnungen, Blockade, Streik, Aussperrung, ganze oder teilweise Produktionseinstellung/Liefereinschränkung des Herstellers usw.) befreien bitery für die Dauer ihrer Auswirkungen von ihrer Leistungspflicht. Wird bitery die Lieferung aufgrund derartiger Ereignisse für die Dauer unmöglich, ist sie berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten, soweit noch unerfüllt. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
(4) Sonstige Überschreitung von Lieferterminen/Lieferfristen berechtigt den Kunden zum Vertragsrücktritt, wenn er bitery erfolglos eine angemessene Nachfrist von zumindest 30 Tagen gesetzt hatte. Die Nachfristsetzung hat schriftlich zu erfolgen. bitery kann vom Vertrag auch zurücktreten, wenn der Hersteller nach Vertragsabschluss die Produktion des vertragsgegenständlichen Produkts einstellt.
§4 Lieferungen mit Auslandsbezug
(1) Erbringt bitery Leistungen grenzüberschreitend, erfolgen diese vorbehaltlich der Ausfuhrgenehmigung insbesondere nach bundesdeutschem Außenwirtschaftsrecht, dessen Kenntnisverschaffung dem Kunden obliegt. Die rechtlichen Voraussetzungen einer zulässigen Ausfuhr oder Verbringung sind vom Kunden sicherzustellen und auf Verlangen von bitery nachzuweisen; insbesondere kann eine Ausfuhr oder Verbringung
nach US‐, EU‐ oder nationalen Ausfuhr‐vorschriften genehmigungspflichtig sein. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die Exportvorschriften auch dann gelten, wenn die Informationen über Kommunikationsnetze (z. B. per E‐Mail oder File‐Transfer) ins Ausland übertragen werden.
(2) Abweichend von Bestimmungen aus § 7, werden Lieferungen von Hard‐ und/oder Software ins Ausland nur gegen Bezahlung mit Vorkasse durchgeführt. Dazu werden alle anfallenden Kosten für den Versand und die Zahlung der bestellten Leistungen dem Kunden in Rechnung
gestellt.
Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§5 Leistungsbeginn, ‐dauer und Kündigung
(1) Leistungen beginnen zu dem im Angebot oder in einer gesonderten Vereinbarung festgelegten Zeitpunkt. Die bitery wird dabei den Kundenwunschtermin soweit wie möglich berücksichtigen.
(2) Sofern eine Laufzeit nicht vereinbart wurde, kann bei einer Leistung über eine unbestimmte Dauer eine ordentliche Kündigung jeweils mit der Frist von 30 Tagen zum jeweiligen Kalendermonatsende erfolgen.
(3) Bei vereinbarten Mindestlaufzeiten verlängert sich das Vertragsverhältnis nach deren Ablauf um die Mindestlaufzeit, wenn es nicht schriftlich mit einer Frist von 30 Tagen gekündigt wird.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn bitery die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
(5) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde nach zweimaliger Aufforderung den Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Des Weiteren liegt ein solcher Grund insbesondere auch dann vor, wenn der Kunde zahlungsunfähig oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt ist, der Kunde sonst schwerwiegend gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt.
(6) Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, wobei eine Kündigung mittels E‐Mail nicht der Schriftform entspricht.
§6 Vergütung/Aufrechnung
(1) Preise sind Nettopreise, sie schließen Verpackung, Fracht, Versicherung, Versand, etwaige Auslagen und Umsatzsteuer nicht ein.
(2) Der zu zahlende Betrag zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer ergibt sich aus der Auftragsbestätigung und/oder Rechnung von bitery. Einmalige Entgelte sind fällig mit Rechnungsstellung und innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungszugang ohne Abzug zu zahlen, wobei Wechsel und Schecks ausgeschlossen werden. Überweisungskosten, Diskontspesen sowie alle übrigen Einziehungskosten gehen
zu Lasten des Kunden.
(3) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfristen kommt der Kunde in Verzug. Die Geldforderung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. bitery behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
(4) bitery ist befugt, nach Vertragsschluss für sie eintretende und bei Vertragsschluss unvorhersehbare Mehrbelastungen (z. B. Erhöhung der Umsatzsteuer, neue oder erhöhte Zölle, Steuern, Ausgleichsabgaben oder sonstige behördliche Kaufpreisbelastungen, Frachterhöhungen,
Devisenkursänderungen etc.) an den Kunden weiter zu berechnen, sofern zwischen Vertragsschluss und Lieferung bzw. Leistungserbringung mehr als vier Monate liegen.
(5) Der Anspruch besteht nur in Höhe der tatsächlichen Kostensteigerung, die bitery auf Wunsch dem Kunden gegenüber offenlegt. Im Falle der Berechnung einer Mehrbelastung wird bitery dies dem Kunden vor Lieferung bzw. Leistungserbringung mitteilen. Dem Kunden steht dann ein Rücktrittsrecht zu, das er unverzüglich nach Mitteilung der Mehrbelastung schriftlich ausüben kann.
(6) Laufende, monatlich geschuldete Vergütungen sind jeweils im Voraus spätestens am 3. Werktag des auf den Monat der Leistungserbringung folgenden Kalendermonats ohne gesonderte Rechnung fällig und zahlbar. Für anteilige Monate ist die Vergütung anteilig geschuldet.
(7) Sonstige laufende Entgelte und/oder Gebühren sind für den jeweiligen Abrechnungszeitraum jeweils im Voraus sofort nach Erhalt der Rechnung
ohne Abzug zahlbar.
(8) Der Kunde ist zu der Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten und/oder Aufrechnung mit Ansprüchen, die nicht auf Mängelbeseitigungs‐
oder Fertigstellungskosten gerichtet sind, nur in Bezug auf rechtskräftig festgestellte, unbestrittene oder von bitery anerkannten Forderungen berechtigt.
(9) Verschlechtern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden wesentlich, ist bitery berechtigt, zugesagte Lieferungen von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Die gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag (§ 321 BGB) bleiben hiervon unberührt.
§7 Gewährleistung, Garantie, Rügepflicht
(1) Der Kunde wird bitery auftretende Mängel unverzüglich schriftlich unter Angabe aller dem Kunden zur Verfügung stehenden, für die
Mängelbeseitigung zweckdienlichen Informationen mitteilen.
(2) bitery ist im Rahmen der Nacherfüllung nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder Nachlieferung berechtigt.
(3) Die Gewährleistungspflicht von bitery entfällt in allen Fällen, in denen Mängel und sonstige Beeinträchtigungen der Leistungen durch
unsachgemäße Bedienung des Kunden, durch Eingriffe des Kunden (z. B. Veränderung der Implementierung), durch von ihm bereitzustellende
Leistungen (insbesondere Daten und Inhalte) oder durch die bei ihm bestehende, nicht von bitery zu verantwortende Systemumgebung
verursacht sind, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände für das Auftreten des Mangels nicht ursächlich sind.
(4) Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch bitery nicht. Eine durch den Hersteller geleistete Garantie gibt bitery an den Kunden weiter.
Der Umfang der Garantie ergibt sich aus der Auftragsbestätigung in Verbindung mit den Garantiebedingungen des Herstellers.
Zur Wahrung der Garantieansprüche wird sich der Kunde im Falle des Auftretens von unter die Garantie fallenden Mängeln direkt an den
Hersteller wenden und dabei die Garantiebestimmungen des Herstellers beachten. Im Falle der Geltendmachung gegenüber dem Hersteller
wird der Kunde auch bitery informieren und über die Handhabung der Garantie durch den Hersteller berichten.
(5) Unvollständige oder unrichtige Lieferungen sowie offensichtlich erkennbare Mängel des Liefergegenstandes sind unverzüglich, spätestens
jedoch sieben Tage nach Auslieferung, bei bitery möglichst schriftlich – wenn zumutbar in einer für bitery nachvollziehbaren Form – anzuzeigen.
§8 Verjährung
Gewährleistungsansprüche oder Ansprüche auf Schadensersatz verjähren nach Ablauf von 12 Monaten, wenn keine Verletzung von Leben, Körper
oder Gesundheit erfolgte und es sich um keinen Fall der Arglist oder einer ausdrücklich von bitery übernommenen Garantie für die Beschaffenheit
handelt; in diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die Verjährungsfrist beginnt mit Erhalt der Ware, erfolgreicher Abnahme oder
bei Dienstleistungen mit deren Erbringung.
§9 Haftung
(1) Die Haftung von bitery für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet bitery nur bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (sog. Kardinalpflicht, d. h. eine solche Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf).
(3) Sofern bitery mit einfacher Fahrlässigkeit eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, ist mangels individueller Regelung in der jeweiligen Auftragsbestätigung die Ersatzpflicht auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden, stets jedoch auf 10.000 EUR pro Schadensfall, insgesamt
auf 25.000 EUR pro Jahr beschränkt. Die Gesamthaftungsobergrenze für sämtliche im Zusammenhang mit Leistungen gegenüber dem Kunden auftretenden Schäden beträgt 50.000 EUR.
(4) Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet bitery nicht für jedwede indirekten Schäden oder Folgeschäden (insbesondere entgangenen Gewinn, nicht erzielte Einsparungen). Die hier und in den Absätzen (2) und (3) niedergelegte Haftungsbeschränkung gilt nicht im Falle einer Haftung von bitery gemäß Absatz (1).
(5) Außer im Fall von Leistungen, die ausdrücklich auch die Sicherung von Daten beinhalten, haftet bitery nicht für den Verlust von Daten, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung im Verantwortungsbereich des Kunden nicht eingetreten wäre. Von einer ordnungsgemäßen Datensicherung ist dann auszugehen, wenn der Kunde seine Datenbestände mindestens täglich in maschinenlesbarer Form
sichert und damit gewährleistet, dass diese Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Die Haftung von bitery für den Verlust von Daten wird darüber hinaus außer in den Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung eingetreten wäre.
(6) Soweit und solange ein Fall höherer Gewalt vorliegt, ist bitery zur Leistungserbringung nicht verpflichtet. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Streik, Krieg, Naturkatastrophen, Aussperrung, Verzögerung oder Ausfall der Belieferung durch Lieferanten, sofern diese durch ein Ereignis der höheren Gewalt verursacht wurden, behördliche oder gerichtliche Verfügungen, Angriffe und Attacken aus dem Internet sowie von Nutzern der Anwendung selbst (z. B. Malware, Viren, Würmer, „Denial‐of‐Services‐Attacken“, „trojanische Pferde“), die bitery auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht hätte abwenden können.
(7) Wenn und soweit die Haftung der bitery ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der bitery.
(8) Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch.
§10 Datenschutz
(1) Die bitery GmbH & Co KG ist gemäß Art. 6 DSGVO berechtigt, personenbezogene Daten des Kunden/Auftraggebers zur Erfüllung der
Geschäftszwecke zu verarbeiten. Die Daten werden bei der bitery GmbH gespeichert. Der Auftraggeber erhält hiermit davon Kenntnis gemäß
Art. 13, 14 DSGVO. Der Kunde/Auftraggeber hat ein Recht auf Auskunft sowie ein Recht auf Berichtigung, Sperrung und Löschung seiner
gespeicherten Daten. Der Kunde/Auftraggeber kann darüber hinaus der Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten gemäß
Art. 21 DSGVO widersprechen. Der Widerspruch ist an die verantwortliche Stelle (bitery GmbH & Co KG, Helmstedter Straße 42, 38381 Jerxheim,
[email protected]) zu richten.
(2) Die Vertragspartner verpflichten sich darüber hinaus zur gewissenhaften Erfüllung und Beachtung sämtlicher datenschutzrechtlicher
Bestimmungen. Verletzt der Kunde diese Bestimmungen, so stellt er bitery von sämtlichen rechtlichen Folgen des Verstoßes frei.
(3) Soweit bitery im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeiten soll, werden die Vertragsparteien rechtzeitig vor Aufnahme der
entsprechenden Tätigkeit eine Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung i. S. d. Art. 28 DSGVO abschließen.
(4) Für sämtliche Informationen im Zusammenhang mit dem Umgang mit personenbezogenen Daten unserer Kunden verweist bitery
GmbH & Co KG auf seine gesonderte Datenschutzerklärung unter: https://bitery.de/?page_id=11.
§11 Änderungen
(1) Wünscht der Kunde im Verlauf der Erbringung von Leistungen durch bitery nachträglich eine Änderung der ursprünglich festgelegten Leistung,
so teilt er dies bitery unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich oder per E‐Mail mit. bitery wird nach Eingang eines Änderungsverlangens
prüfen, ob die gewünschte Änderung durchführbar ist und den Kunden anschließend darüber informieren, welche Änderungen sich dabei
insbesondere hinsichtlich der Vergütung und des Zeitplans voraussichtlich ergeben. Etwaiger durch die Prüfung des Änderungsverlangens sowie
den Konsequenzen, die sich durch dessen Durchführung ergeben, entstehender Aufwand ist gesondert zu vergüten. Die Parteien werden sich
sodann über die Durchführung der vorgeschlagenen Leistungsänderung sowie über die möglichen Auswirkungen auf die Leistungszeit
abstimmen. bitery ist erst dann zur Durchführung einer Leistungsänderung verpflichtet, wenn sie dieser schriftlich zugestimmt hat. Wird über
ein Änderungsverlangen keine schriftliche Einigung erzielt, wird der Vertrag ohne die im jeweiligen Änderungsverlangen begehrten Änderungen
erfüllt.
(2) bitery ist berechtigt die vorliegenden Bedingungen zu ändern, wenn dies aufgrund von bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren Entwicklungen,
die nicht im Einflussbereich von bitery liegen und bitery auch nicht veranlasst hat, erforderlich ist, um das bei Vertragsschluss zwischen den
Vertragsparteien bestehende Äquivalenzverhältnis wieder herzustellen und wesentliche Regelungsinhalte des Vertrages (z. B. Art und Umfang
der vertraglich geschuldeten Leistung, Kündigung) hiervon nicht betroffen sind. Änderungen dieser Bedingungen sind auch dann möglich, wenn
Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages auftreten, die durch Lücken in diesen Bedingungen verursacht werden, z. B. dadurch, dass
die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erachtet. Die Änderung der Bedingungen wird dem Kunden sechs Wochen vor deren
Wirksamwerden schriftlich mitgeteilt. Dem Kunden steht in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht zu. Kündigt der Kunde nicht innerhalb von
vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, gelten die Änderungen als vereinbart. Hierauf wird der Kunde im Rahmen der
Änderungsmitteilung gesondert hingewiesen.
§12 Geschäfts‐ und Betriebsgeheimnisse
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Informationen und sonstigen Daten, die explizit als
vertraulich bezeichnet werden oder eindeutig als Betriebs‐ und Geschäftsgeheimnissen erkennbar sind oder entsprechend als solche
gekennzeichnet wurden, vertraulich zu behandeln. bitery ist berechtigt, die Lizenzprogramme mit Schutzeinrichtungen gegen missbräuchliche
Nutzung zu versehen.
(2) Die Parteien stellen durch geeignete vertragliche Vereinbarungen sicher, dass auch ihre jeweils durch diese Geheimhaltungsvereinbarung
betroffenen Mitarbeiter entsprechend den Regelungen dieser AGB zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Dasselbe gilt, wenn sich die
Parteien zur Erbringung ihrer Leistungspflichten sonstiger Dritter bedienen. Die Parteien werden einander die Einhaltung dieser Verpflichtungen
auf Wusch schriftlich nachweisen und sich gegenseitig, insbesondere im Rahmen gesetzlich oder behördlich erzwungener Auskunftspflichten,
soweit wie dies möglich und erlaubt ist, über die Auskunftserteilung informieren und sich bei deren Erfüllung gegenseitig unterstützen.
(3) Der Kunde verpflichtet sich für die Laufzeit des Projektes und darüber hinaus für 12 Monate nach Kündigung oder Fertigstellung, keine
Mitarbeiter von bitery abzuwerben, die an der Bereitstellung der Leistung beteiligt sind.
§13 Schlussbestimmungen
(1) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der AGB im Übrigen nicht. Sämtliche
Vertragsverhältnisse unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN‐Kaufrechts (CISG) und der
Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Streitigkeiten ist Frankfurt am Main. bitery kann darüber
hinaus auch am Sitz des Kunden klagen.
§13 Schlussbestimmungen
(1) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der AGB im Übrigen nicht. Sämtliche
Vertragsverhältnisse unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN‐Kaufrechts (CISG) und der
Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Streitigkeiten ist Frankfurt am Main. bitery kann darüber
hinaus auch am Sitz des Kunden klagen.
B. Besondere Bedingungen für den Verkauf von nicht eigener Hardware‐ und Softwareprodukte
Der Kunde kann mit bitery einen Kaufvertrag über die Lieferung von – in der Auftragsbestätigung näher bezeichneter – Hard‐ und/oder Software schließen. Hardware kann neben neuen auch zertifiziert aufgearbeitete Teile enthalten, sofern nicht ausdrücklich die Beschaffenheit als „fabrikneu“ vereinbart wurde. In Einzelfällen kann eine Maschine auch nicht mehr fabrikneu und bereits installiert gewesen sein. Die Gewährleistung des Kunden wie unter § 6 beschrieben bleibt unberührt. Installations‐, Pflege‐, Wartungs‐ oder sonstige Dienstleistungen sind nicht Gegenstand eines Kaufvertrages über Hardware oder Software und sind gesondert mit bitery zu vereinbaren und zu vergüten.
§1 Hardware
Der Lieferort und Leistungsbestandteile der Hardware werden im jeweiligen Angebot festgelegt.
§2 Software
(1) Die Übermittlung von Software kann – je nach individueller Regelung in der Auftragsbestätigung – per Download aus dem Internet, per
Datenträger oder per elektronischer Übersendung an den Kunden erfolgen. Die Überlassung der Software beinhaltet eine Dokumentation –
entweder in ausgedruckter Form oder elektronisch.
(2) Lizenzmaterial wird in ausführbarer Form (Objektcode) zusammen mit einer Benutzerdokumentation bereitgestellt. Eine Überlassung des
Quellcodes ist grundsätzlich nicht geschuldet. Der Kunde ist verpflichtet, den Erhalt des Lizenzmaterials auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.
§3 Preis
Liegt der Listenpreis einer Hardware an deren Versandtag unter dem im Bestellschein aufgeführten Kaufpreis, erhält der Kunde den Vorteil dieser Preissenkung.
§4 Beschaffenheit
Die Beschreibung in der Benutzerdokumentation ist für die Beschaffenheit der Hard‐ oder Software abschließend maßgeblich. Eine über die
Benutzerdokumentation hinausgehende Beschaffenheit von Hard‐ oder Software wird durch bitery nicht geschuldet. Aus Äußerungen von bitery, ihren Mitarbeitern oder Gehilfen, insbesondere in der Werbung, kann keine weitergehende Beschaffenheit der Software hergeleitet werden. Soweit Erklärungen oder Äußerungen zur Beschaffenheit von Hard‐ oder Software zum Gegenstand eines Auftrages gemacht werden sollen, wird darauf hingewiesen, dass insbesondere Berater, Entwickler und sonstige Außendienstmitarbeiter dazu nicht ermächtigt sind. Die Einbeziehung solcher zusätzlichen Beschaffenheitsangaben bedarf daher der schriftlichen Bestätigung durch bitery.
§5 Liefertermine/Aufstellung/Gefahrübergang
(1) Lieferfristen/Liefertermine sind nur bei schriftlicher Zusage durch bitery verbindlich. Der Fristlauf beginnt erst, wenn der Kunde geschuldete Mitwirkungshandlungen vorgenommen hat.
(2) Liefertermine/Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung aus einem kongruenten Deckungsgeschäft sowie glücklicher Ankunft. Unverschuldete Ereignisse (z.B. Ein‐ und Ausfuhrbeschränkungen behördlicher Art, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Streik, Aussperrung, ganze oder teilweise Produktionseinstellung/Liefereinschränkung des Herstellers usw.), welche die Belieferung von bitery oder die Warenauslieferung verzögern oder in sonstiger Weise behindern, befreien bitery für die Dauer ihrer Auswirkungen von ihrer Leistungspflicht. Wird bitery die Lieferung aufgrund derartiger Ereignisse schließlich dauerhaft unmöglich, ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit noch unerfüllt. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
(3) Sonstige Überschreitung von Lieferterminen/Lieferfristen berechtigt den Kunden zum Vertragsrücktritt, wenn er bitery erfolglos eine angemessene Nachfrist von zumindest 30 Tagen gesetzt hatte. Die Nachfristsetzung hat schriftlich zu erfolgen.
(4) bitery trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Hardware bis zu Übergabe der Hardware an den von bitery oder dem Hersteller bestimmten Frachtführer zur Auslieferung an den Kunden oder den vom Kunden bestimmten Ort, sofern keine Aufbau‐ oder Montageverpflichtung übernommen wurde. Danach geht die Gefahr auf den Kunden über. bitery tritt hiermit zur Sicherung aller Ansprüche des Kunden bereits jetzt seine Ansprüche gegen den Frachtführer an den Kunden ab.
(5) Der Kunde versichert, dass er berechtigt ist, Zusatzeinrichtungen/Modell‐ und Typenänderungen in dafür vorgesehene Maschinen einbauen zu lassen, auch wenn er nicht deren Eigentümer ist.
§6 Gewährleistung
(1) Im Falle der Ersatzlieferung erwirbt bitery mit dem Ausbau/Austausch Eigentum an den ausgebauten/ausgetauschten Komponenten/Geräten.
Im Rahmen der Produktion sowie zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung verwendet bitery Ersatzteile oder Komponenten, die neu oder
neuwertig entsprechend dem jeweils üblichen Industriestandard sind. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Mietgeräte für die Dauer der
Reparatur.
(2) Für Software unterliegt die letzte vom Kunden übernommene Programmversion der Gewährleistung.
§7 Eigentumsvorbehalt an den erworbenen Produkten
(1) bitery behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher bei Vertragsabschluss bereits bestehender und/oder
danach im Zusammenhang mit dem Liefergegenstand (z. B. bei dessen Reparatur) entstehenden Forderungen gegen den Kunden vor. An der Software erwirbt der Kunde das Nutzungsrecht auf Dauer gegen Einmalentgelt.
(2) Dem Kunden ist es gestattet, die Hardware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu verbinden oder zu vermischen. Die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung erfolgt für bitery.
(3) Wird die Vorbehaltsware mit eigener Ware des Kunden oder mit fremder Vorbehaltsware verbunden, vermischt oder zusammen mit solcher
Ware verarbeitet, so erwirbt bitery das Miteigentum an der neuen Sache oder an dem vermischten Bestand im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung. Auf die dadurch herbeigeführte Wertsteigerung erhebt bitery keinen Anspruch.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sowie die gemäß §§ 946 bis 950 BGB im Eigentum bzw. Miteigentum stehende Ware der bitery gegen Verlust und Beschädigung aufgrund Feuers, Diebstahls, Wassers oder ähnlicher Gefahren ausreichend zu versichern und der bitery auf Verlangen den Versicherungsschutz nachzuweisen. Der Kunde tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzpflichtige zustehen – ggf. anteilig, d. h. entsprechend dem Anteil am Miteigentum – an bitery ab. Diese nimmt die vorstehende Abtretung hiermit an.
(5) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Kunde bitery unverzüglich unter Übergabe der für eine
Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Kunde
bereits im Voraus die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Der Kunde hat die Interventionskosten der bitery zu tragen,
soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.
(6) Verweigert der Kunde die Leistung ernsthaft und endgültig, oder ist über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt,
eröffnet oder mangels Masse abgelehnt oder ist eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben worden, darf der Kunde nicht
mehr über die Vorbehaltsware verfügen. In diesen Fällen ist bitery berechtigt, bereits gelieferte Ware aus dem Eigentumsvorbehalt nach der
Ausübung eines Rücktrittsrechtes zurückzufordern.
(7) Darüber hinaus kann bitery die Erstattung aller mit dem Rücktritt in ursächlichem Zusammenhang stehenden Kosten (z. B. Rücktransport, Wertminderung etc.) verlangen.
§8 Nutzungs‐ und Lizenzrechte
Für den Erwerb von Software gelten die Nutzungs‐ und Lizenzbestimmungen des jeweiligen Herstellers.
§9 Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der erworbenen Hardware und/oder Software informiert und trägt daher das
Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht.
(2) Es obliegt dem Kunden – sofern nicht gesondert vereinbart – die Hard‐ und/oder Software nach Erhalt zu installieren und zu konfigurieren. Der
Kunde testet die Hard‐ und/oder Software vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard‐
und Softwarekonfiguration. Dies gilt auch für Software, die er im Rahmen der Gewährleistung erhält.
(3) Weitere Pflichten des Kunden, insbesondere Mitwirkungs‐ und/oder Beistellungspflichten können sich aus dem jeweiligen Angebot ergeben.
C. Besondere Bedingungen für Serviceleistung Installationen
§1 Geltungsbereich
Die nachfolgenden Regelungen ergänzen die Bestimmungen unter Kapitel B und gelten für alle Installationsleistungen und Inbetriebnahmen von
Hard‐ und Software, die bitery erbringt.
§2 Vergütung
(1) Sofern mit dem Kunden einzelvertraglich nichts Anderes vereinbart, sind Installationsleistungen auf Basis des Arbeitszeit‐ und
Materialaufwandes zu vergüten.
(2) Sofern nicht anders vereinbart, hat die bitery zusätzlich zu dem Zeithonorar Anspruch auf Ersatz von Auslagen und Aufwendungen (Reise‐,
Übernachtungskosten, Tagesspesen). Bei Reisen obliegt der bitery die Auswahl der Verkehrsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3) Im Übrigen gelten die Regelung in Kapitel A § 6.
§3 Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde hat in seiner Betriebssphäre die notwendigen Voraussetzungen für die Erbringung der Dienstleistungen zu schaffen, insbesondere die erforderliche Infrastruktur, wie Arbeitsplätze, Arbeitsmittel, Telekommunikationsanbindung usw. kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Weitere Mitwirkungspflichten sind im jeweiligen Angebot aufgeführt. Bei vom Kunden bereitgestellter Software versichert er, an den zur
Verfügung gestellten Materialien eigene Rechte zu haben oder berechtigt zu sein, darüber zu verfügen.
(2) Der Auftraggeber benennt vor Beginn der Installationsarbeiten eine qualifizierte Person als Ansprechpartner. Die vom Auftraggeber benannte
Person trifft die zum Schutz von Personen und Sachen am Ort der Installation notwendigen Maßnahmen. Er hat eine Sicherheitseinweisung zu
allgemeinen und über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften vorzunehmen, soweit diese für das Personal von bitery von Bedeutung sind.
(3) Der Auftraggeber ist auf eigene Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere
• zur Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte in der für die vorzunehmenden Arbeiten erforderlichen Zahl und für
die erforderliche Zeit. bitery übernimmt für die Hilfskräfte keine Haftung.
• zur Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und Anschlüsse sowie von Materialien und Vornahme aller sonstigen
Handlungen, die zur Installation, Inbetriebnahme und sofern vertraglich vorgesehen zur Durchführung einer Erprobung
notwendig sind.
(4) Die technische Hilfeleistung des Kunden muss gewährleisten, dass die Installation unverzüglich nach Ankunft unseres Personals begonnen und
ohne Verzögerung durchgeführt werden kann.
(5) Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach, ist bitery nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden
Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen.
§4 Abnahme
(1) Im Fall der Abnahme hat der Kunde nach Bereitstellung der Leistung oder Anzeige der Fertigstellung das Leistungsergebnis auf seine
Vertragsgemäßheit zu prüfen und unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Wochen („Abnahmefrist“), die Abnahme zu erklären oder
festgestellte Mängel mit konkreter Fehlerbeschreibung mitzuteilen, wobei unwesentliche Mängel nicht die Abnahme verhindern. Nach Ablauf
dieser Abnahmefrist gilt die Leistung als vertragsgemäß abgenommen, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der
Untersuchung nicht erkennbar war.
(2) Ist der Auftrag in Teilaufgaben gegliedert, so hat nach Lösung jeder Teilaufgabe eine Abnahme der Teilleistung zu erfolgen. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, gilt mit Abnahme der letzten Teilleistung die Gesamtleistung als abgenommen.
D. Besondere Bedingungen für Services
§1 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand des Vertrages ist die Erbringung von Services, die eine Unterstützung des Auftraggebers durch Berater der bitery vorsehen und auf die Dienstvertragsrecht Anwendung findet.
(2) Einzelheiten des Auftrages, wie Aufgabenstellung, Vorgehensweise sowie Art und Umfang der Arbeitsleistungen ergeben sich aus dem Angebot von bitery, wenn diese nicht in einem gesonderten schriftlichen Vertrag geregelt sind.
(3) Die Vertragspartner können einen Zeitplan für die Leistungserbringung und einen geplanten Endtermin für die Beendigung von Dienstleistungen vereinbaren.
§2 Dienste, Arbeitsort
(1) Dem Auftraggeber obliegt die Verantwortung für die Leitung seiner Projektdurchführung.
(2) Die Dienstleistung wird bei bitery durchgeführt, sofern nicht ausdrücklich der Arbeitseinsatz am Ort des Auftraggebers vereinbart wird.
(3) Die Mitarbeiter von bitery treten in diesem Falle in kein Arbeitsverhältnis zum Kunden. bitery ist nach eigenem Ermessen jederzeit berechtigt, einen Mitarbeiter durch einen anderen geeigneten Mitarbeiter zu ersetzen. bitery kann Dienstleistungen ganz oder teilweise auch durch von ihr bestimmte Unterauftragnehmer ausführen lassen. Die Auswahl des Subunternehmers steht in freiem Ermessen von bitery.
(4) Der Auftraggeber benennt einen Ansprechpartner und dessen Stellvertreter. Der Ansprechpartner bzw. dessen Stellvertreter ist während des gesamten Projektzeitraumes für die Vermittlung der fachlichen Anforderungen sowie die Abstimmung der Art und Weise und des zeitlichen Umfangs der Inanspruchnahme der Dienste des Auftragnehmers verantwortlich und befugt.
§3 Pflichten des Kunden
Der Kunde hat in seiner Betriebssphäre die notwendigen Voraussetzungen für die Erbringung der Dienstleistungen zu schaffen, insbesondere die erforderliche Infrastruktur, wie Arbeitsplätze, Arbeitsmittel, Telekommunikationsanbindung usw. kostenlos zur Verfügung zu stellen. Weitere Mitwirkungspflichten sind im jeweiligen Angebot aufgeführt.
§4 Vergütung
(1) Wenn vertraglich nichts anderes vereinbart ist, wird das Entgelt für die Dienstleistungen der bitery nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten einschließlich Reisezeiten (Zeithonorar) nach den Preisen im jeweiligen Angebot von bitery abgerechnet.
(2) Ein monatlicher Nachweis über den geleisteten Aufwand wird durch den Auftragnehmer geführt und dem Auftraggeber jeweils innerhalb der ersten 10 Tage des Folgemonats zusammen mit der jeweiligen Rechnung bereitgestellt.
(3) Sofern nicht anders vereinbart, hat die bitery zusätzlich zu dem Zeithonorar Anspruch auf Ersatz von Auslagen und Aufwendungen (Reise‐, Übernachtungskosten, Tagesspesen). Bei Reisen obliegt der bitery die Auswahl der Verkehrsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen.
(4) Änderungen der Honorarsätze hat bitery dem Kunden spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, zu dem diese gültig sein sollen, schriftlich anzuzeigen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so finden die neuen Honorarsätze nur für diejenigen Leistungen der bitery Anwendung, die nach Ablauf von vier Wochen seit Bekanntgabe der geänderten Honorarsätze erbracht werden. Liegen die Honorarsätze um mehr als 10 % über den bisher vereinbarten Honorarsätzen, so kann der Kunde den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der entsprechenden Mitteilung der bitery mit einer weiteren Frist von zwei Wochen kündigen.
§5 Nutzungsrechte
Soweit nicht anders vereinbart räumt bitery dem Auftraggeber an von den Beratern erbrachten Zuarbeiten, falls diese urheberrechtlich geschützten Leistungsergebnisse sind, räumlich, zeitlich und auf die Nutzungsart unbeschränkte, unwiderrufliche und übertragbare einfache Nutzungsrechte, einschließlich der Rechte zur Bearbeitung und Weiterentwicklung, ein.
§6 Rechte Dritter
Der Kunde stellt die bitery und ihre Unterauftragnehmer von jeglicher Haftung für Ansprüche Dritter frei, sofern diese auf von dem Kunden an bitery zur Verfügung gestellten Materialien beruhen.
Er versichert an den zur Verfügung gestellten Materialien für die Leistungserbringung durch bitery notwendige, eigene Rechte zu haben oder
berechtigt zu sein, darüber zu verfügen.
§7 Geschäftspartner
Die bitery hat mit bestimmten Partnern (Geschäftspartnern) Vereinbarungen zur Vermarktung und Unterstützung ihrer Produkte und Leistungen geschlossen. Soweit ein solcher Geschäftspartner für bitery Dienstleistungen zu diesen AGB vermittelt, gelten ausschließlich diese „AGB Dienstleistungen“. bitery ist für die eigene Geschäftstätigkeit des Geschäftspartners nicht verantwortlich.
E. Besondere Bedingungen für Schulungen/Training
§1 Vertragsgegenstand
(1) bitery bietet ihren Kunden für deren Mitarbeiter sowohl allgemeine Schulungen im Rahmen eines Schulungsprogrammes als auch für den
Kunden individualisierte Trainings an.
(2) Individualisierte Trainings werden in enger Abstimmung mit dem Kunden und nach seiner fachlichen Maßgabe erbracht.
§2 Dienste, Anforderungen an Rollen, Arbeitsort, Leistungsausschluss
(1) Eine genaue Terminierung von Trainings wird nach Beauftragung gemeinsam getroffen.
(2) Das Training wird nach Absprache am Standort von bitery oder beim Kunden durchgeführt.
§3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Die Namen der Teilnehmer sind rechtzeitig vor dem Training, spätestens aber eine Woche vorher, bitery mitzuteilen. Mit Beauftragung ist ebenfalls mitzuteilen, ob und wie viele Druckversionen der Unterlagen gewünscht werden.
(2) Für den Fall, dass das Training in den Räumlichkeiten des Kunden stattfindet gilt, dass der Kunde die Büro‐/Schulungsräume mit adäquater Ausstattung und den notwendigen Zugang zu den kundeneigenen Kommunikations‐ und Datenverarbeitungssystemen zur Verfügung stellt. Für jeden Workshop‐Teilnehmer muss die Bereitstellung eines Rechners mit ausreichendem Arbeitsspeicher und freiem Festplattenspeicherplatz
erfolgen. Die genauen Anforderungen sind dem Angebot zu entnehmen. Der Kunde erbringt sämtliche Mitwirkungspflichten für bitery kostenfrei.
§4 Vergütung
Ein Schulungs‐ bzw. Trainingstag umfasst den im jeweiligen Angebot definierten Umfang einschließlich Pausenzeiten. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Durchführung.
§5 Stornierung
(1) Stornierungen sind nur in schriftlicher Form möglich. Eine kostenlose Stornierung durch den Kunden kann spätestens bis zum 7. Kalendertag vor Veranstaltungsbeginn vorgenommen werden.
(2) Erfolgt eine Stornierung zwischen dem 1. ‐ 6. Kalendertag vor Veranstaltungsbeginn, werden 50 % der Teilnahmegebühr fällig.
(3) Im Falle einer späteren Stornierung wird die gesamte Teilnahmegebühr erhoben. Eine Übertragung der Teilnahme auf einen Ersatzteilnehmer ist jedoch kostenfrei möglich.
§6 Programmänderung
Bei einer geringeren als der jeweils angegebenen Mindestteilnehmerzahl für Schulungen behält sich bitery die Änderung des Programms bzw. die Absage von Veranstaltungen vor. Der Kunde wird frühestmöglich informiert. Erfolgt seitens bitery eine Veranstaltungsabsage, so erfolgt keine Berechnung der Veranstaltungsgebühr.
F. Besondere Bedingungen für Vermietungsleistungen
§1 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand des Vertrages ist die Erbringung von Vermietungsleistungen/‐services, auf die Mietvertragsrecht Anwendung findet.
(2) Einzelheiten des Auftrages, wie Mietsache, Art und Umfang sowie Vorgehensweise ergeben sich aus dem Angebot von bitery, wenn diese nicht in einem gesonderten schriftlichen Vertrag geregelt sind.
§2 Umfang der Rechte des Mieters
(1) Der Kunde ist berechtigt, die von bitery zur Verfügung gestellte Mietsache zu den vertraglich vereinbarten oder nach dem Inhalt des Vertrages typischerweise vorausgesetzten eigenen Zwecken innerhalb der vertraglich vereinbarten Leistungs‐ und Kapazitätsgrenzen zu nutzen.
(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Mietsache auch für andere als die unter (1) genannten Zwecke oder über die vertraglich vereinbarten Leistungs‐ und Kapazitätsgrenzen hinaus zu nutzen. Im Falle eines Verstoßes oder eines Versuchs des Verstoßes ist bitery vorbehaltlich weiterer Rechte zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages und Geltendmachung der dadurch entgangenen Vergütung als Schadensersatz berechtigt.
(3) Der Kunde kann im Rahmen der seinen Mitarbeitern und freien Mitarbeitern die Nutzung der Mietsache gewähren. Weiteren Personen ist die Nutzung nur mit ausdrücklicher Genehmigung durch bitery gestattet.
§3 Pflichten des Mieters
(1) Der Kunde hat die Mietsache sorgfältig zu behandeln und zu benutzen. Jegliche Änderungen, insbesondere zusätzlich Einbauten, bedürfen der Zustimmung von bitery. Der Kunde hat Pflege und Bedienungsanleitungen zu befolgen und stellt bitery von allen etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Mietsache gegen die üblichen Risiken, insbesondere Feuer, Wasser, Diebstahl, Vandalismus etc., zu versichern.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Mietsache von Zugriffen Dritter, insbesondere Vollstreckungsmaßnahmen, freizuhalten und bitery jederzeit auf Verlangen Auskunft über den Verbleib der Sache zu erteilen.
(4) Veränderungen des Standorts der Mietsache bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von bitery.
§4 Haftung des Mieters
(1) Der Kunde haftet gegenüber bitery für jedweden Schaden, der auf ein schuldhaftes Verhalten des Kunden oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückgeht, auch wenn sich die Mietsache in der Obhut von Dritten befindet.
(2) Der Kunde haftet gegenüber bitery auf Ersatz jedweden Schadens, den bitery durch eine unberechtigte Nutzung durch den Kunden oder einen Dritten, dem der Kunde den Zugriff oder die Nutzung der überlassenen Mietsache vorsätzlich oder fahrlässig ermöglicht hat.
(3) In diesem Fall bleibt die Pflicht zur Zahlung der mit bitery vereinbarten Entgelte bestehen.
§5 Vertragsbeendigung
Bei Vertragsende hat der Kunde Mietgegenstände auf eigene Kosten an bitery zurück zu transportieren, soweit sie sich nicht in der Obhut von bitery befinden. Für jeden angefangenen Monat, bei dem die Rückgabe durch den Kunden verzögert wird, kann bitery die entsprechende anteilige Monatsmiete als Nutzungsentschädigung verlangen.
§6 Untervermietung
Die Untervermietung der Mietsache ist nur nach Absprache und vorheriger schriftlicher Genehmigung durch bitery möglich. Der Kunde schuldet auch bei Untervermietung das vereinbarte Nutzungsentgelt und haftet für sämtliche Kosten und Schäden, die bitery im Zusammenhang mit der Untervermietung entstehen. Der Kunde tritt hiermit zur Sicherung aller Ansprüche von bitery bereits jetzt seine künftigen Ansprüche gegen Untermieter einschließlich des Anspruchs auf Herausgabe der Mietsache an bitery ab, die diese Abtretung annimmt.